Zahlen, Fakten und Daten - informelle Einblicke in den Verein

Unser Verein besteht aus ausgebildeten Trainern, die langjährige Erfahrungen im Bereich Kampfsport haben und Freizeitsportlern, die schon seit mehreren Jahren gemeinsam trainieren. Auf Grund von stetig steigendem Zulauf und dem Wunsch, unsere Konzepte auf einer breiteren Basis auszubauen und anzubieten, wurde am 14.7.2020 der Verein Fitness-und Kampfsportzentrum gegründet.

Der Vorstand

Dr. Jürgen Schoening

1. Vorstand

Dr. Jürgen Schöning

Studium Sport und Mathematik

Promotion in Mathematik (Dr. rer. nat.) am 14.05.1996

Aktuelle Berufsbezeichnung: Senior Software Engineer, Solution Architect

Größte Erfolge:

– 1. Platz in Karate: Int. Northern Championships der WKU 2015

– 1. Platz in Karate: Deutsche Karatemeisterschaft der WKU 2015

– 1. Platz in Kickboxen: BWM Open der WKU 2017

Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Fitness- und Kampfsportzentrum“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Fitness- und Kampfsportzentrum“. Der Verein strebt die Eintragung im Vereinsregister an und ergänzt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Bad Krozingen.
Das Geschäftsjahr des Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports i.S.d. §52 (2) S.1 Nr. 21 AO.
3. Der Verein wird als Sportverein gegründet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Abhaltung von geordnetem Sport- und Trainingsbetrieb
b. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen.
c. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu.
4. Abteilungen des Vereins sind
a. Fitness
b. Karate
c. Kickboxen
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
Jeder Abteilung steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein und strebt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und dessen Regelwerke, Richtlinien und Ordnungen ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder gelten.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in Aktiv- und Passivmitglieder, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedschaften. Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
Jugendmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sofern die separate Jugendordnung des Vereins nichts anderes bestimmt. Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte werden sie von dem gesetzlichen Vertreter vertreten, sie haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Tages.
Kurzzeit- oder Probemitglieder sind im Gegensatz zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-mail) zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie der zugehörigen Satzungen der Verbände, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvereinsvorsitzenden.
Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließen.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-mail) gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Satzung, Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör unter Mitteilung der Ausschlussgründe zu gewähren, dies mit einer abschließenden Äußerungsfrist von zehn Tagen ab Zugang der beabsichtigten Entscheidung.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen an den 1. Vorsitzenden zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber dann abschließend. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Gestaltung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und beschlossen. Änderungen sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Eigenständige Schulen zahlen einen Jahresbeitrag gemessen an ihren Mitgliedern.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. Sportrat (Trainerinnen und Trainer)
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Schatzmeister, dem 2. Schatzmeister und dem Abteilungsleiter je Abteilung, dem Pressewart, dem Gleichstellungs- und Kinderschutzbeauftragten, dem 1. Jugendvertreter und dem 2. Jugendvertreter. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 2. Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Immer in den geraden Jahren wird der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer 1. Schatzmeister und 2. Schatzmeister gewählt. In den ungeraden Jahren werden die Beisitzer, Abteilungsleiter und Jugendleiter neu gewählt. Die Abteilungsleiter werden durch die Mitglieder ihrer Abteilung gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden und ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer gewählt werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sollten nicht aus der gleichen Abteilung kommen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Mehrheit der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird nach kurzer erneuter Diskussion und Austausch von Argumenten ein zweites mal abgestimmt, ist dann immer noch Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
Die Vorstandsversammlung wird vom Schriftführer geleitet und protokolliert und das Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben. Das Protokoll wird allen Vorständen innerhalb von zwei Wochen per E-mail zugeschickt. Die Vereinsmitglieder können das Protokoll auf Verlangen bei der Geschäftsstelle einsehen. Als vertraulich markierte Beschlüsse dürfen nicht eingesehen werden. Die Eintragungen müssen enthalten:
→1 Ort und Zeit der Sitzung,
→2 die Namen der Teilnemer und des Sitzungsleiters,
→3 die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.
Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und die Personen beschließt jeweils der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.
7. Für jede Abteilung wird ein Abteilungsleiter gewählt. Dieser ist für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung nach Maßgabe von § 9 der Satzung zuständig, näheres bestimmt die mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossene jeweilige Abteilungsordnung.

§ 8 Sportrat
1. Der Sportrat besteht aus den Trainerinnen und Trainern. Wer als Trainerin oder Trainer im Verein tätig ist, ist automatisch im Sportrat. Mitglieder des Sportrats kraft Amtes sind zusätzlich die Leiter der Abteilungen.
2. Der Sportrat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.
Der Sportrat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen der TrainerInnen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
3. Die Sitzungen des Sportrats werden mindestens halbjährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Sportrat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Sportratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Sportrat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Sportrats zu verständigen. Sie können an den Sportratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Sitzungen des Sportrats werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirats, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Beschlüsse des Sportrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Sportrat kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, der Jahresberichte der Abteilungsleiter, Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
e) Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
g) Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
→1 der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
→2 ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird spätestens acht Wochen vor dem Termin angekündigt um eventuelle Anträge innerhalb von zwei Wochen einreichen zu können. Dir Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich per E-mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet wurde.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Abstimmungen erfolgen offen. Mit einfacher Mehrheit.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur von Minderjährigen an ihre gesetzlichen Vertreter zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt in umgekehrter Reihenfolge von §7 (1)

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, hat dann im zweiten oder einem ggf. gebotenen weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden verbleibenden Kandidaten stattzufinden, die bis dahin die meisten Stimmen erhalten haben.


d) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam alle Kassen des Vereins sowie deren Buchführung (Siehe § 11).
e) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
→1 Ort und Zeit der Versammlung
→2 Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
→3 Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
→4 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
→5 die Tagesordnung
→6 die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen) und die Art der Abstimmung
→7 Satzungsanträge
→8 Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 10 Abteilungen
1. Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem sollen mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer sowie der Abteilungsschriftführer sowie je nach Bedarf bis zu vier weitere Mitglieder der Abteilung angehören. Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
4. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Soweit nach Satzung und/oder Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. Die jeweilige Abteilung hat jedoch unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze jeweils zum Ende eines Kalenderjahres die Einnahmen/Ausgaben der Hauptbuchhaltung des Vereins mit Belegvorlage zu übermitteln. Zudem muss der Abteilungsleiter eine Erklärung unterzeichnen, in der die Vollständigkeit der notwendigen Angaben versichert wird.
5. Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
→1 Wahl der Ausschussmitglieder,
→2 Entlastung der Ausschussmitglieder,
→3 Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
→4 Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
→5 Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats,
→6 Entlastung.
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
6. Trainer werden vom Ausschuss der Abteilung eingesetzt.
7. Entscheidungen der Abteilung müssen vom Vorstand bestätigt werden.

§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 12 Datenschutz
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung2 und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 13 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 (c) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
1 Mithilfe dieser Ermächtigungsgrundlage und der zu erlassenden Datenschutzrichtlinie können die Regelungen zum Datenschutz von der Satzung „ausgelagert“ werden, sodass diese entlastet wird.
2 Die EU-Datenschutz-GrundVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Sportbund Freiburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.